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Information für Käufer oder Mieter:
Pflichten des Verkäufers oder Vermieters |
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Einführung
I. Verzeichnis der Risiken
II. Informationen zu den Schadensfällen
III. Zugriff
auf die Online-Information der Präfekturen 
IV. Zugriff auf die
Online-Information der Präfekturen 
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| Einführung
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| Im Gesetz vom 30. Juli 2003 über
die Prävention gegen natürliche und technologische Risiken
und über die Wiedergutmachung von Schäden ist im Umweltschutzgesetz
Artikel 77 (L 125-5 ) die Pflicht zur Information des Käufers
oder Mieters jeder Art (bebauter oder nicht bebauter) Liegenschaften
vorgesehen, wenn diese in einem Erdbeben gefährdeten Gebiet
liegen und/oder in einen festgesetzten bzw. gebilligten Präventivplan
gegen Risiken einbezogen sind.
Zu diesem Zweck erstellt der Verkäufer oder Vermieter Folgendes:
1. ein Verzeichnis der natürlichen
und technologischen Risiken, die in diese Dienstbarkeiten
einbezogen sind, auf der Basis von Informationen, die vom Präfekten
des Departements zur Verfügung gestellt werden,
2. eine Erklärung auf freiem Papier über die
Schadensfälle, die in Folge einer Katastrophe - und
als solche anerkannt -, Gegenstand einer Entschädigung waren.
Wie sieht das aus?
Bei Immobileingeschäften muss der Verkäufer oder Vermieter
einer bebauten oder nicht bebauten Liegenschaft dem Verkaufs- bzw.
Mietvertrag einen Anhang mit folgenden Dokumenten beifügen:
1. einerseits, ein "Verzeichnis
der Risiken", das mindestens 6 Monate vor Abschluss
des Verkaufs- bzw. Mietvertrags ausgefertigt wurde, unter Bezugnahme
auf die kommunalen Informationsunterlagen, die in der Präfektur,
Unterpräfektur oder im Stadtamt der Gemeinde, wo die Liegenschaft
sich befindet, oder auch im Internet abfragt werden können.
Druckvorlage für die Erstellung eines
Risikoverzeichnisses:
Vordruck Format
PDF (195Ko) und Vordruck
Format Word (141 Ko). 
2. andererseits, eine schriftliche Information über
die Schadensfälle der Liegenschaften, die bereits
Gegenstand einer Entschädigung infolge einer natürlichen
oder technologischen Katastrophe waren, während des Zeitraums,
in dem der Verkäufer oder Vermieter Eigentümer war oder
über die er selbst. beim Verkauf der Liegenschaften schriftlich
unterrichtet wurde.

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| I.
Verzeichnis der Risiken |
| Das Verzeichnis der
Risiken muss dem Verkaufsversprechen und der Verkaufsurkunde und
im Fall der Vermietung dem schriftlichen Mietvertrag beigefügt
werden,
In welcher(n) Kommune(n) ist die Information
Pflicht?
Die Kommunen, in denen die Information bzw. das Risikoverzeichnis
Pflicht ist, sind:
Welche Personen sind betroffen?
Es handelt sich um Verkäufer oder Vermieter: natürliche
Personen oder privat-rechtliche bzw. öffentlich-rechtliche
juristische Personen, inbegriffen Gebietskörperschaften, Staat
und ihre öffentlichen Einrichtungen.
Im Fall der Verlängerung des Mietvertrags ist es nicht notwendig,
ein aktualisiertes Risikoverzeichnis im Anhang beizufügen.
Welche Liegenschaften sind betroffen?
Alle Liegenschaften, ob bebaut oder nicht bebaut, gleichviel mit
welchem Bestimmungszweck, die in solchen Kommunen liegen, sind von
dem Risikoverzeichnis betroffen, dessen Erstellung dem Verkäufer
oder Vermieter obliegt.
Ab wann?
Diese Pflicht tritt in Kraft am 1. Tag des vierten Monats nach dem
Erlass der Präfektur, d.h. für die meisten Departements
am 1. Juni 2006.
Welche Art von Urkunden und Verträgen
ist betroffen?
Es handelt sich um:
- einseitige Kauf- oder Verkaufsversprechen
- Verkaufsverträge
- schriftliche Mietverträge für bebaute oder nicht
bebaute Liegenschaften, jeder Vertragstyp inbegriffen, der sich
auf einen "3, 6, 9 Jahre" - Zeitmietvertrag erstreckt.
- Saison- oder Ferienvermietungen
- Miete möblierter Räume
- Verkauf eines Objekts wie künftig gebaut.
Welche Art von Urkunden und Verträgen
ist NICHT betroffen?
Es handelt sich um:
Bauverträge über Einfamilienhäuser ohne Bereitstellung
des Grundstückes
- nicht schriftliche Mietverträge (mündliche Mietvereinbarungen)
- Verträge über Aufenthalte in Niederlassungen mit
kollektiven Räumlichkeiten und erst recht, wenn den Bewohnern
Dienstleistungen angeboten werden.
- Verkauf von Liegenschaften auf gerichtlichem Wege
- Besitzübertragungen im Rahmen von Verfahren des Vorkaufrechts,
der Besitzaufgabe und der Enteignung.
Wie das Risikoverzeichnis ausfüllen?
Der Verkäufer oder Vermieter kann beim Stadtamt, in der Unterpräfektur
oder bei der zuständigen Behörde des Departements (DDE)
eine Akte einsehen, in der die für die Ausfüllung des
Risikoverzeichnisses notwendigen Informationen enthalten sind.
Das Verzeichnis der Risiken ist, unter Bezugnahme auf diese Akte,
in der Form des Vordrucks zu erstellen, der vom zuständigen
Ministerium für die Prävention der Hauptrisiken vorgesehen
ist.
Der Vordruck kann herunter geladen werden auf der Website prim.net:
Vordruck Format
PDF (195Ko) und Vordruck
Format Word (141 Ko). 
Letzterem müssen im Anhang Auszüge aus den Dokumenten
hinzugefügt werden, namentlich im Stadtamt erhältliche
Grafiken (in der Informationsakte Käufer oder Mieter), die
die Standortbestimmung der zum Verkauf oder zur Vermietung angebotenen
Liegenschaft in den verschiedenen identifizierten Risikozonen erlauben.
Wie viel kostet das?
Die Akte kann im Stadtamt frei eingesehen werden. Das Risikoverzeichnis
kann somit vom Verkäufer oder Vermieter kostenlos erstellt
werden.
Wie lange ist das Risikoverzeichnis gültig?
Das Risikoverzeichnis ist 6 Monate gültig. Wenn die Frist zwischen
Verkaufsversprechen und effektivem Verkauf länger ist, muss
dem Kaufvertrag ein neues Risikoverzeichnis beigefügt werden.
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| II.
Informationen zu den Schadensfällen |
Der Verkäufer oder Vermieter muss die Schadensfälle
erklären, die Gegenstand einer Anerkennung des Zustands einer
natürlichen oder technologischen Katastrophe waren, und von
der die Liegenschaft in der Zeit betroffen war, in der dieser deren
Eigentümer war oder von der er selbst unterrichtet wurde.
In welcher(n) Kommune(n) ist diese Information
Pflicht?
Die Information über Schadensfälle ist in allen Kommunen
Pflicht, die mindestens einmal Gegenstand eines Erlasses der Anerkennung
des Zustands einer natürlichen oder technologischen Katastrophe
waren, d.h. faktisch das gesamte Frankreich.
(siehe
die Liste der Anerkennungserlässe des Zustands einer natürlichen
oder technologischen Katastrophe in meiner Kommune )
Welche Schadensfälle sind betroffen?
Betroffen sind die Schadensfälle, für die eine Entschädigung
als nationale Garantie gegen die Auswirkungen von - durch Ministerialerlass
anerkannten -, technologischen oder natürlichen Katastrophen
bezahlt wurde, entweder zugunsten des Verkäufers oder Vermieters,
oder zugunsten eines vorhergehenden Eigentümers der betreffenden
Liegenschaft, in dem Maße, in dem der Verkäufer oder
Vermieter selbst davon unterrichtet wurde.
Welche Personen sind davon betroffen?
Alle Verkäufer oder Vermieter, die Eigentümer der betreffenden
Liegenschaft sind, natürliche Personen oder privat-rechtliche
oder öffentlich-rechtliche juristische Personen.
Welche Güter sind davon betroffen?
Jede Art bebauter Liegenschaften ist davon betroffen.
Ab wann?
Die Pflicht tritt zu demselben Zeitpunkt in Kraft wie die Pflicht
zur Beifügung eines Risikoverzeichnisses, d.h. für die
Mehrheit der Kommunen am 1. Juni 2006.
Welche Art von Urkunden und Verträgen
ist davon betroffen?
Es handelt sich um:
- Kaufverträge
- schriftliche Mietverträge für bebaute Liegenschaften,
jeder Vertragstyp inbegriffen,
- der sich auf einen "3, 6, 9 Jahre" - Zeitmietvertrag
erstreckt.
- Saison- oder Ferienvermietungen
- Miete möblierter Räume
Welche Art von Urkunden und Verträgen
ist davon NICHT betroffen?
Es handelt sich um:
- nicht schriftliche Mietverträge (mündliche Mietvereinbarungen)
- Verträge über Aufenthalte in Niederlassungen mit
kollektiven Räumlichkeiten und erst recht, wenn den Bewohnern
Dienstleistungen angeboten werden.
- Verkauf von Liegenschaften auf gerichtlichem Wege
- Besitzübertragungen im Rahmen von Verfahren des Vorkaufrechts,
der Besitzaufgabe und der Enteignung.
Wie erfahren und sagen, ob ein Objekt
Gegenstand einer Entschädigung war?
Der Verkäufer oder Vermieter muss sagen, ob das Objekt, nach
seiner Kenntnis, Gegenstand einer Entschädigung kraft der Bestimmungen
für natürliche Katastrophen war (das heißt seit
der Zeit, in der er Eigentümer ist, und ggf. anhand der schriftlichen
Erklärung, die ihm beim Verkauf des Objekts ausgehändigt
wurde). Er kann sich bei seinem Versicherer erkundigen.
Diese schriftliche Information wird im Anhang des Mietvertrags beigefügt,
und im Fall von Verkauf in der authentischen Urkunde, in der die
Durchführung des Verkaufs festgestellt wird.
Um was zu bewirken?
Es ist das Ziel der präventiven Information, den Bürger
auf die Hauptgefahren aufmerksam zu machen, denen er ausgesetzt
sein könnte. Wenn er über vergangene oder vorhersehbare
Erscheinungen, ihre Folgen und die Maßnahmen zum Schutz oder
zur Minderung der Schäden unterrichtet ist, ist er weniger
verletzlich.
Die doppelte Information ist eine Ergänzung zu anderen Vorkehrungen
der Kommune oder des Departements: Dokument der kommunalen Information
über die Hauptrisiken, Dossier des Departements über die
Hauptrisiken, öffentliche Versammlungen, Anschlag der Gefahren
und Risiken, Anzeige der höchsten bekannten Wasserstände,
usw.
Die Information trägt zur Risikokultur bei. Sie erfolgt im
größeren Rahmen einer globalen Politik der Risikoverwaltung
und in Übereinstimmung mit der nationalen Strategie für
nachhaltige Entwicklung.
Für mehr Auskunft: 
- Mehr
Auskunft zur Vorschrift über die Käufer/ Mieter - Information
- Mehr
Auskunft über Maßnahmen der öffentlichen Hand außerhalb
dieser Käufer/ Mieter - Information
aktualisiert: September 2006
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